Die Initiative in Kürze

Immer mehr Menschen im Kanton Zürich verlieren ihr Zuhause. Schuld daran sind unfaire Leerkündigungen. Dabei werden ganze Siedlungen geräumt, um danach eine höhere Miete zu verlangen. Betroffen sind vor allem alteingesessene Anwohnerinnen und Anwohner.

Gab es anfangs vor allem in der Stadt Zürich unfaire Leerkündigungen, schwappt die Kündigungswelle nun auf angrenzende Gemeinden über. Dabei werden selbst in den 2000er-Jahren sanierte Mehrfamilienhäuser abgerissen.

Die Wohnschutz-Initiative schützt die Bevölkerung des Kantons Zürich vor unfairen Leerkündigungen und trägt dazu bei, preisgünstigen Wohnraum von älteren Menschen und Familien zu erhalten.


Initiativtext

Kantonale Volksinitiative

«Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)» Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 18. August 2023.

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

V. Wohnbauförderung und Wohnschutzmassnahmen der Gemeinden

a. im Allgemeinen

§ 14 a. 1 Zum Erhalt und zur Sicherung von Mietwohnungen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind, können die Gemeinden selbständig Vorschriften zum Wohnschutz erlassen, insbesondere

a. eine Bewilligungspflicht für Abbrüche, Umbauten und Renovationen sowie Zweckänderungen

b. Beschränkungen für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verbunden werden. Die Auflagen sind zeitlich zu beschränken.

3 Die Anwendung der Vorschriften und Auflagen zum Wohnschutz ist an das Vorliegen eines Wohnungsmangels auf dem Gemeindegebiet (Leerwohnungsbestand von weniger als 1,5 %) zu knüpfen.

4 Die Gemeinden regeln die Wohnschutzmassnahmen in einem Gemeindeerlass. Die Wohnschutzmassnahmen gelten nicht für Wohnbauträger, die der Gemeinnützigkeit und dem Prinzip kostendeckender Mieten ohne Gewinnabsichten verpflichtet sind.

b. Verfahren

§ 14 b. 1 Bei Bauvorhaben in Gemeinden, die Massnahmen zum Wohnschutz erlassen haben, wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Wohnschutz öffentlich bekannt gemacht.

2 Bei der Umwandlung in Stockwerkeigentum stellt das Grundbuchamt der Bewilligungsbehörde die Grundbuchanmeldung und den Rechtgrundausweis zu. Es sistiert das Eintragungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids.

3 Die Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse sind im Grundbuch als Anmerkung gemäss Art. 962 ZGB einzutragen.

c. Rechtsschutz

§ 14 c. 1 Die Anordnungen betreffend Wohnschutz werden zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. Rekursinstanz ist das Baurekursgericht. Die Rechtsmittelinstanzen überprüfen die Angemessenheit der Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse.

2 Zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat, insbesondere

a. Mieterinnen und Mieter, deren Mietobjekt Gegenstand des Entscheides ist,

b. gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Mieterschutz widmen.

3 Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde ist vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängig.

§ 14 a. wird zu § 14 d.

§ 15. 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

Lit. a. – c. unverändert.

d. gegen Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verstösst.

2 Bei Verstössen gemäss lit. d kann bei Gewinnsucht auf Busse in unbeschränkter Höhe erkannt werden.

3 Bei Verstössen gegen Vorschriften zum Wohnschutz ist der rechtmässige Zustand im Sinne von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wieder herzustellen.

Argumente

Schutz vor unfairen Leerkündigungen

Im Kanton Zürich werden bis zu 13-mal so viele Menschen auf die Strasse gestellt wie in vergleichbaren Regionen. Unfaire Leerkündigungen treffen oft die arbeitende Bevölkerung mit tiefem Einkommen. Bis zu 50 % finden in ihrer Gemeinde keine neue Wohnung mehr. Die Wohnschutz-Initiative schützt alteingesessene Mieterinnen und Mieter vor der Kündigungswelle.

Alters- und Familienwohnungen erhalten

Die Wohnschutz-Initiative ermöglicht es den Gemeinden, Massnahmen zum Schutz vor unfairen Leerkündigungen auszuarbeiten. So können sie unter anderem Wohnraum für ältere Menschen und Familien erhalten oder bei Neubauten einen Anteil an preisgünstigen Wohnungen vorschlagen.

Lokale Kultur bewahren

Die Wohnschutz-Initiative bremst die Verdrängung langjähriger Anwohnerinnen und Anwohner und bewahrt damit die lokale Kultur und den Charakter der Gemeinden.

Keine Steuergelder verwenden

Nach Leerkündigungen werden vielerorts Mietzinse verlangt, die über dem gesetzlich Erlaubten liegen. In Zusammenarbeitmit den Vermietern verhindert die Wohnschutz-Initiative missbräuchliche Mietzinse. Am Ende bleibt allen mehr Geld im Portmonee, ohne dafür Steuergelder zu verwenden.

Selbstbestimmung der Gemeinden stärken

Die Initiative enthält eine Kann-Bestimmung. Jede Gemeinde und ihre jeweilige Stimmbevölkerung entscheiden selbst, ob und welche Massnahmen sie bei Bedarf vornehmen möchten. Das ermöglicht Lösungen, die auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten sind und stärkt das Selbstbestimmungsrecht der ortsansässigen Bevölkerung.

Der Gegenvorschlag ist völlig absurd.

Selbst Gegner lehnen ihn ab.