Wohnschutz
Initiative

Bezahlbare Wohnungen schützen

Schutz vor Verdrängung – gemeinsam für starke Quartiere

Gute Neuigkeiten: Wir haben die Wohnschutz-Initiative am 2. Februar 2024 mit 20'000 Unterschriften eingereicht!

20'000
Zürcher*innen
unterschreiben!
mieterverband.ch/zuerich

Die Initiative in Kürze

Unter Mieter:innen geht die Angst um: Die Angst, dass auch ihr Haus in den Strudel von Verkauf, Luxussanierung und Ersatzneubau gerät.

Mieter:innen werden aus ihren Wohnungen und ihren Quartieren vertrieben, weil höhere Renditen locken. So wird bauliche Erneuerung zum Schreckgespenst. Das wollen wir stoppen.

Deshalb haben wir die Zürcher Wohnschutz-Initiative lanciert. Sie will Städten und Gemeinden ein Instrument in die Hand geben, um bezahlbaren Wohnraum zu schützen.

Konkret:

  1. Wenn Liegenschaften saniert werden, sollen Mieten nicht mehr übermässig erhöht werden.
  2. Wenn Wohnungen abgerissen werden, sollen Eigentümer:innen eine vergleichbare Zahl von bezahlbaren Wohnungen erstellen.

Mit diesen Massnahmen wird es für alle Hausbesitzer:innen wieder interessant, sorgsam mit ihren Liegenschaften und ihren langjährigen Mieter:innen umzugehen. Das schafft echte Nachhaltigkeit.


Argumente

Ersatzneubau zerstört Nachbarschaften.

Forscher:innen der ETH-Zürich haben nachgewiesen, dass unregulierte bauliche Erneuerung zu Verdrängung führt. Forschungsleiter David Kaufmann sagt: «Erschreckenderweise zeigte sich, dass die nachteiligen Effekte beim gegenwärtigen profitorientierten Wohnungsbau grösser sind als wir und andere Expert:innen gedacht haben».

Renditesanierungen vertreiben Haushalte mit tiefen Einkommen.

Die ETH-Forschenden haben ebenfalls festgestellt, dass nach einer Sanierung das Monatseinkommen der Mieter:innen um durchschnittlich 3623 Franken pro Monat steigt. Die übersetzten Mieten können sich die bisherigen Mieter:innen nicht mehr leisten.

Handlungsbedarf ist gross.

Es ist nicht erstaunlich, dass die Skepsis gegenüber einer solchen baulichen Erneuerung wächst. Wer verhindern will, dass es zu Blockaden kommt, muss dem profitorientieren Wohnungsbau Leitplanken geben.

Verfassungshüter zeigen Wege auf.

Das Bundesgericht sagt klar: Kantone und Gemeinden können dafür sorgen, dass bauliche Massnahmen nicht zum Verschwinden von Mietwohnungen führen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren dürfen zeitlich befristete Höchstmieten festgelegt werden. Wer Mehrfamilienhäuser abreissen will, kann verpflichtet werden, im Ersatzneubau gleich viele bezahlbare Wohnungen wie bisher zu erstellen.

Schutz vor Leerkündigungen.

Solche Renditebremsen sind ein griffiges Mittel gegen Vertreibung. Wer sein Haus sanieren will, hat wenig Interesse, allen Mieter:innen zu kündigen, wenn er nach der Sanierung die Mieten nicht an die viel höheren Marktmieten anpassen darf. Wer mehr Wohnungen auf sein Grundstück bauen will, hat wenig Interesse, noch gut erhaltene Bausubstanz abzureissen, wenn er im Neubau gleich viele bezahlbare Wohnungen anbieten muss.

Tabula Rasa verliert an Charme.

Heute werden Wohnungen abgerissen, die keine 30 Jahre alt sind. Solch unnötige, rein renditegetriebene Abbrüche verlieren an Attraktivität, wenn man die Preise der neuen Wohnungen nicht mehr verdoppeln oder verdreifachen kann. Die von allen Stadtplaner:innen befürwortete Sanierung und Erweiterung der bestehenden Siedlungen erhält eine Chance.

Werkzeugkasten für die Gemeinden.

Mit der Zürcher Wohnschutz-Initiative erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit, Leitplanken für die bauliche Erneuerung und Erweiterungen der Bausubstanz zu setzen. Wenn eine Gemeinde Wohnschutzmassnahmen einführen will, muss sie dies in einem Gemeindeerlass festhalten. Das schafft Transparenz und Planungssicherheit für die Bauherrschaften. Wohnschutzmassnahmen können nur eingeführt werden, wenn die Stimmbevölkerung den Massnahmen zustimmt.

Testimonials

Wir sagen Ja zur Wohnschutz-Initiative!

Viele Mieter:innen verlieren ihr Zuhause, weil ihre Wohnungen abgerissen werden. Es braucht Massnahmen, um die weitere Zerstörung günstigen Wohnraums zu verhindern. Mit der Wohnschutz-Initiative kann Zürich dies verhindern. Alle profitieren: die Mieter:innen und das Klima.

Richard Wolff

Alt-Stadtrat Zürich (AL) und Stadtentwicklungsforscher & -berater ETH

Wohnen ist mehr als vier Wände und ein Dach. Wohnen ist Ankommen und Bleiben. Wohnen bildet Wurzeln. Weh dem, der keine Heimat hat, sagt Friedrich Nietzsche. Dramatisch und wahr. Die Wohnschutz-Initiative schützt Wohnraum. Das unterstütze ich, …denn Wohnen ist mehr als vier Wände und ein Dach.

Gabriela Kasperski

Autorin und Geschichtenbäckerei

Der Erhalt und die Sicherung von Mietwohnungen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind, sind dringende Anliegen von Städten und Gemeinden. Die Wohnschutz-Initiative gibt ihnen ein geeignetes Mittel in die Hand, dieses Ziel auch zu erreichen.

Ivo Hasler

Stadtrat SP Dübendorf

Mitmachen und unterstützen

Wir haben viele Unterschriften erhalten und die Sammlung abgeschlossen. Jetzt können wir die Initiative einreichen. Wir informieren an dieser Stelle so bald wie möglich über das weitere Vorgehen.

Danke, dass du uns hilfst, bezahlbare Wohnungen zu schützen und uns bei der Unterschriftensammlung unterstützt hast!

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Initiativtext

Kantonale Volksinitiative

«Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)»

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 18. August 2023.

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:


Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

V. Wohnbauförderung und Wohnschutzmassnahmen der Gemeinden

a. im Allgemeinen

§ 14 a. 1 Zum Erhalt und zur Sicherung von Mietwohnungen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind, können die Gemeinden selbständig Vorschriften zum Wohnschutz erlassen, insbesondere

a. eine Bewilligungspflicht für Abbrüche, Umbauten und Renovationen sowie Zweckänderungen

b. Beschränkungen für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verbunden werden. Die Auflagen sind zeitlich zu beschränken.

3 Die Anwendung der Vorschriften und Auflagen zum Wohnschutz ist an das Vorliegen eines Wohnungsmangels auf dem Gemeindegebiet (Leerwohnungsbestand von weniger als 1,5 %) zu knüpfen.

4 Die Gemeinden regeln die Wohnschutzmassnahmen in einem Gemeindeerlass. Die Wohnschutzmassnahmen gelten nicht für Wohnbauträger, die der Gemeinnützigkeit und dem Prinzip kostendeckender Mieten ohne Gewinnabsichten verpflichtet sind.


b. Verfahren

§ 14 b. 1 Bei Bauvorhaben in Gemeinden, die Massnahmen zum Wohnschutz erlassen haben, wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Wohnschutz öffentlich bekannt gemacht.

2 Bei der Umwandlung in Stockwerkeigentum stellt das Grundbuchamt der Bewilligungsbehörde die Grundbuchanmeldung und den Rechtgrundausweis zu. Es sistiert das Eintragungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids.

3 Die Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse sind im Grundbuch als Anmerkung gemäss Art. 962 ZGB einzutragen.


c. Rechtsschutz

§ 14 c. 1 Die Anordnungen betreffend Wohnschutz werden zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. Rekursinstanz ist das Baurekursgericht. Die Rechtsmittelinstanzen überprüfen die Angemessenheit der Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse.

2 Zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat, insbesondere

a. Mieterinnen und Mieter, deren Mietobjekt Gegenstand des Entscheides ist,

b. gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Mieterschutz widmen.

3 Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde ist vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängig.

§ 14 a. wird zu § 14 d.

§ 15. 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

Lit. a. – c. unverändert.

d. gegen Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verstösst.

2 Bei Verstössen gemäss lit. d kann bei Gewinnsucht auf Busse in unbeschränkter Höhe erkannt werden.

3 Bei Verstössen gegen Vorschriften zum Wohnschutz ist der rechtmässige Zustand im Sinne von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wieder herzustellen.

Inititativkomitee

Carmen Wettstein, Zürich. MV Kanton Zürich, Präsidentin.

Niklaus Scherr, Zürich. MV Stadt Zürich, Vorstand. 

Priska Seiler Graf, Kloten. Nationalrätin SP.

Jacqueline Badran, Zürich. Nationalrätin SP.

Simone Gatti, Wallisellen. Präsidentin Seniorenrat Zürich.

Sarah Casutt, Winterthur. Stadtparlamentarierin AL.

Alain Thiébaud, Zürich. Baujurist.

Markus Bärtschiger, Schlieren. Stadtpräsident.

Ivo Hasler, Dübendorf. Stadrat.

Silvia Rigoni, Zürich. Kantonsrätin Grüne.

Karin Fehr Thoma, Uster. Stadträtin.

Selma L'Orange Seigo, Zürich. Kantonsrätin Grüne.

Anne-Claude Hensch Frei, Zürich. Kantonsrätin AL.

Manuela Gallati, Schwerzenbach. MV Kanton Zürich, Mietschlichterin.

Kontakt

Hast du Fragen? Dann melde dich bei uns.

kontakt@wohnraum-schuetzen.ch

Komitee